Standarddaten­schutzklauseln

Während Datenübermittlungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen Einschränkungen unterliegen und eine Behinderung des freien Datenverkehrs aus Gründen des Datenschutzes unzulässig ist, ist ein Transfer personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V der DSGVO (Artt. 44-50 DSGVO) zulässig. Länder außerhalb der EU/des EWR werden in der DSGVO als Drittländer bezeichnet.

White Paper Video- und Telefonkonferenzen Preview